Satzung
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Annette-von-Droste-Hülshoff-Realschule Bochum e.V.“ und hat seinen Sitz in Bochum. Er ist am 17.04.1989 unter der Nummer 14 VR 2380 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es durch Bereitstellung zusätzlicher Mittel die Erziehung und schulische Ausbildung der Schüler und Schülerinnen der Annette-von-Droste-Hülshoff-Realschule und die Interessen der Schule in der Öffentlichkeit zu fördern sowie den Schulsport und Schülerfahrten zu unterstützen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mittel
Die zu seinem Zweck erforderlichen Mittel erhält der Verein durch Beiträge sowie Spenden und Stiftungen jeder Art. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der hierüber entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Beendigung der Zugehörigkeit zur Annette-von-Droste-Hülshoff-Realschule, es sei denn, dass schriftlich das Weiterbestehen der Mitgliedschaft erklärt wird.
Der Austritt ist nur mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied den Vereinszwecken zuwider handelt oder länger als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht gezahlt hat.
§ 5 Beiträge
Der Mindestbeitrag beträgt für jedes Mitglied 10,00 Euro jährlich und ist im voraus zu entrichten. Er kann durch die Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des nächsten Jahres.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus 1. der/dem Vorsitzenden 2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. der Schriftführerin/dem Schriftführer 4. der Kassiererin/dem Kassierer sowie der Stellvertreterin/dem Stellvertreter 5. drei nicht stimmberechtigten Beisitzerinnen/Beisitzer (Schulleiter/in, Vorsitzende/r der Schulpflegschaft, Sprecher/in der Schülervertretung)
Der Vorstand zu 1. bis 4. wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit verlängert sich notfalls bis zum Tage der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Die drei nicht stimmberechtigten Beisitzer werden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind kraft ihres Amtes Mitglieder des Vorstands.
Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Beschlüsse sind zu protokollieren. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands vertreten. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, also zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember, einzuberufen. Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte:
1. Feststellung der Anwesenden 2. Entgegennahme der Berichte des Vorstands 3. Bericht der Kassiererin/des Kassierers 4. Bericht der Rechnungsprüfer/innen 5. Entlastung des Vorstands 6. Wahl des Vorstands 7. Wahl der Rechnungsprüfer/innen 8. Neufestsetzung der Beiträge 9. Satzungsänderungen 10. Anträge 11. Verschiedenes
Der/die Vorsitzende oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung. Sollte eine Satzungsänderung beabsichtigt sein, muss die schriftliche Einladung einen Hinweis hierauf enthalten.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, die die Kasse und Kassenführung zu prüfen haben. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Mitglieder des Vorstands sind nicht wählbar.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Bei Bedarf ist eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dies muss geschehen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung muss mit einer Frist von 14 Tagen nach Eingang des Antrages vorgenommen werden. Der/die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Befugnisse wie die Mitgliederversammlung.
§ 12 Abstimmungen
Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in jedem Falle beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Sind zu einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung nicht genügend stimmberechtigte Vereinsmitglieder erschienen, so ist diese Versammlung nicht befugt, die Auflösung des Vereins zu beschließen. Es ist dann mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher eine Beschlussfassung mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder ausreichend ist. Auf diesen Umstand muss in der Einladung hingewiesen werden.
Abgestimmt wird durch Handaufheben, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl.
§ 13 Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin/dem Stellvertreter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 14 Vereinsvermögen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen an die Stadt Bochum für Zwecke, die von der Schulkonferenz festzulegen sind. Die Stadt Bochum hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 15 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum.
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